1 der Bedingungen auf dem Formular Nr. 7K; Bachofner, a.a.O., Art. 260 SchKG N 69). 3.5.2.3 Weiter stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von den deutschen "Mittelstandsgläubigern" – gepoolt in der A.________ – verfertigten Zessionserklärungen nach Art. 164 ff. OR seien gültig, auch wenn sie sich nur auf die Staatshaftungsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 14 beziehen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, kann die kollozierte Konkursforderung nur als Ganzes und nur zusammen mit der Prozessführungsbefugnis zediert werden.