3.5.2.2 Die Beschwerdeführer behaupten, die A.________ sei Prozessstandschafterin der T.________ i.S.v. Art. 260 SchKG geworden. Dies ist rechtlich nicht möglich. Ein Gläubiger kann nach Art. 260 SchKG ausschliesslich Prozessstandschafter der Gemeinschuldnerin werden, aber nicht Prozessstandschafter eines Dritten. Das Prozessführungsrecht ist ein Nebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR. Wird die Konkursforderung zediert, geht auch die Prozessführungsbefugnis auf den Zessionar über. Es ist nicht möglich, das Prozessführungsrecht ohne die Konkursforderung abzutreten (vgl. Ziff. 1 der Bedingungen auf dem Formular Nr. 7K;