GmbH in Liq. geworden und mangels Gläubigerstellung nicht befugt, Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Konkursverwalter in Bezug auf die C.________ GmbH die gestellten Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG abgewiesen hat. Die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. November 2024 (insbesondere nachträgliche Genehmigung des Vertretungsverhältnisses, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Anscheinsvollmacht; vgl. act. 10 Rz 66 ff.) können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden,