OR). Die geltend gemachten Zessionen an die C.________ GmbH sind auf einzelne inventarisierte Forderungen beschränkt. Ohne Zession der kollozierten Forderung als Ganzes und zusammen mit der Prozessführungsbefugnis fand jedoch keine gültige Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR an die C.________ GmbH statt. Die Zessionserklärungen der AI.________ AG, der A.________ sowie der B.________ S.A. bewirkten demnach keine Zessionen. Entsprechend fand kein Gläubigerwechsel statt. Mangels gültiger Zession nach Art. 164 ff. OR ist die C.________ GmbH nicht Gläubigerin der AE.________ GmbH in Liq.