_ S.A. bezüglich Inventar Nr. 14 ihre Ansprüche für sich selbst geltend, wollen aber gleichzeitig hinsichtlich Inventar Nrn. 8a, 13 und 15 ihre Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR zediert haben (vgl. act. 1/1 Rz 24 f.). Dies ist rechtlich nicht zulässig. Die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG ist ein Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung i.S.v. Art. 170 OR und hängt mit dieser untrennbar zusammen. Mit der Zession oder Subrogation der kollozierten Forderung geht auch das Recht auf Abtretung nach Art. 260 SchKG bzw. die bereits abgetretene Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. Bachofner, a.a.O., Art.