OR beharrt habe, obwohl nach Art. 167 OR blosse Notifikationserklärungen der Beschwerdeführer ausgereicht hätten. 3.5.1.3 Mit ihrem "verstockten Handling" der strittigen Abtretungen gemäss Art. 164 ff. OR bzw. den Prozessstandschaften nach Art. 260 SchKG würden die Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss auch der Gläubigermehrheit schaden. Denn die Vergleiche hinsichtlich der vier Inventarpositionen Nr. 8a et seq. würden nur mit einer 20-prozentigen-Überschuss- beteiligung der Konkursmasse abgeschlossen. 3.5.2 Dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: