Im Dezember 2023 sei einzig klar gewesen, dass die Staatshaftungsansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten würden. Erst im April 2024 sei dies auch hinsichtlich der übrigen Abtretungsansprüche beschlossen worden, ohne dass die bereits erfolgten Zessionen erweitert worden seien. Es wäre der Konkursverwaltung ohne weiteres möglich gewesen, auf diesen Mangel in den Wochen nach dem erfolgten Abtretungsgesuch von Ende Juli 2024 hinzuweisen. Es sei auch der Konkursverwalter gewesen, der im Frühjahr 2024 auf der Einreichung der vorgängigen Abtretungsurkunden nach den Art. 164 ff. OR beharrt habe, obwohl nach Art.