3.5.1.2 Letztlich bemängle der Konkursverwalter die von den deutschen "Mittelstandsgläubigern" – gepoolt in der A.________ – verfertigten Zessionserklärungen nach Art. 164 ff. OR deswegen, weil dieselben sich nur auf die Staatshaftungsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 14 beziehen würden. Auch hierfür gebe es eine Erklärung. Die Bemühungen um das Pooling seien Ende des Jahres 2023 abgeschlossen worden. Im Dezember 2023 sei einzig klar gewesen, dass die Staatshaftungsansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten würden.