3.5.1.1 Der Konkursverwalter übersehe, dass bei einem Vorbehalt zugunsten späterer Resteintreibung keine echte Zession vorliege, sondern blosse Vollmacht zur Eintreibung der Forderung. Damit werde mit anderen Worten nur die Situation der Prozessstandschaft nach Art. 260 SchKG beschrieben. So habe die deutsche "Mittelstandsgläubigerin" T.________ in ihren Zessionstext nur aufgenommen, was mit der Prozessstandschaft nach Art. 260 SchKG unweigerlich verbunden sei: dass der Zessionar nach Art. 260 SchKG Gläubiger im Konkursverfahren bleibe, weil er im Rahmen der fehlenden oder nur teilweisen Befriedigung nach Art.