Äussere sich der Zedent (wie vorliegend die 20 Gläubiger) dahingehend, dass keine vollständige Zession gewünscht sei, so bestehe keine rechtsgültige Zession. Vielmehr sei in Zweifelsfällen davon auszugehen, dass materiell-rechtlich gar keine Zession vorliege. Mangels gültiger privatrechtlicher Zession sei die A.________ im Sinne des Gesagten nicht Gläubigerin der AE.________ GmbH in Liq. und daher nicht zum Stellen von Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG legitimiert (act. 1/1 Rz 34 ff.). 3.5.1 Dagegen bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor (act. 1 Rz 36 ff.): Seite 11/17