Auch das Abtretungsbegehren an die A.________ wies der Konkursverwalter ab mit der Begründung, es fehle die Gläubigerstellung. Aus den Unterlagen zu den 20 geltend gemachten Zessionen ergebe sich unzweideutig, dass die entsprechenden Gläubiger ihre Forderungen gegenüber der AE.________ GmbH in Liq. lediglich in Bezug auf Inventar Nr. 14 und damit nicht vollständig an die A.________ hätten zedieren wollen. Äussere sich der Zedent (wie vorliegend die 20 Gläubiger) dahingehend, dass keine vollständige Zession gewünscht sei, so bestehe keine rechtsgültige Zession.