Eine privatrechtliche Zession bewirke, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten vollständig in das Vermögen des Zessionars übergehe (Gläubigerwechsel). Mit der erfolgreichen Zession verliere der Zedent die Verfügungsmacht und er könne seine Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen geltend machen. Die Forderung könne somit nur vollständig (mit sämtlichen Vorzugs- und Nebenrechten) oder überhaupt nicht übertragen werden. Die geltend gemachten Zessionen an die C.________ GmbH seien nicht vollumfänglich, sondern auf einzelne Inventarposten beschränkt. Ohne vollumfänglich Zession finde jedoch gar keine Zession an die C.___