privatrechtlich an die C.________ GmbH zediert hätten. Mit anderen Worten machten die AI.________ AG, die A.________ sowie die B.________ S.A. bezüglich Inventar Nr. 14 ihre Ansprüche einmal für sich selbst geltend, wollten aber gleichzeitig hinsichtlich Inventar Nrn. 8a, 13 und 15 ihre Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR zediert haben. Das sei widersprüchlich respektive logisch unmöglich: Eine privatrechtliche Zession bewirke, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten vollständig in das Vermögen des Zessionars übergehe (Gläubigerwechsel).