abgeleitet werden, die Beschwerdeführer über die angeblich unzulässige Mehrfachabtretung vor Erlass seiner Verfügung zu informieren. Eine unrichtige Rechtsanwendung kann in der Nichtanhörung der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2024 nicht erblickt werden. 3.4.3 Nachdem das Verhalten des Konkursverwalters weder eine Gehörsverletzung begründete noch eine unrichtige Rechtsanwendung darstellte, ist nicht ersichtlich, inwiefern damit der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sein soll.