3.4.2 Sind die Voraussetzungen für eine Abtretung erfüllt (Verzicht der Gläubigergesamtheit und rechtzeitiges Abtretungsbegehren), hat der antragstellende Gläubiger einen Anspruch auf Abtretung. Das Abtretungsbegehren ist indes kein Gestaltungsrecht. Die Abtretung erfolgt durch formelle Verfügung der Konkursverwaltung auf dem dafür vorgeschriebenen Formular Nr. 7K und unter den in diesem Formular festgehaltenen Bedingungen. Der Konkursverwaltung kommt dabei eine gewisse Prüfungsbefugnis zu (vgl. Bachofner, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 260 SchKG N 52). Daraus kann indes keine Pflicht des Konkursverwalters Seite 10/17