Inwiefern eine vorgängige Anhörung trotzdem erforderlich gewesen sein soll, legen die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daher stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich der Konkursverwalter nicht vorgängig zu den geplanten Abtretungsbegehren der Beschwerdeführer äusserte.