S.A. zuhanden des Konkursverwalters noch Exceltabellen einreichen würden, welche auf die jeweils abgetretenen Forderungen gemäss Gläubigerinventar verweisen würden (vgl. act. 1/8). Damit ersuchten die Beschwerdeführer den Konkursverwalter um rechtliche Würdigung der von ihnen geplanten Abtretungsbegehren. Wie dargelegt, bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben. Inwiefern eine vorgängige Anhörung trotzdem erforderlich gewesen sein soll, legen die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.