Aus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt D.________ dem Konkursverwalter am 3. Juni 2024 per E-Mail die Entwürfe zu den Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG vorlegte mit der Bitte um zeitnahe Prüfung, ob die Konkursverwaltung die so verfassten Anmeldungen an die Hand nehmen könne. Die E-Mail enthielt den Hinweis, dass die zwei Gläubigergruppen A.________ und B.________ S.A. zuhanden des Konkursverwalters noch Exceltabellen einreichen würden, welche auf die jeweils abgetretenen Forderungen gemäss Gläubigerinventar verweisen würden (vgl. act. 1/8).