Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022 E. 6.2.3 m.H.).