im Umfang von gegen CHF 300 Mio. zu bewerkstelligen. Die Verfügung vom 13. September 2024 sei alleine wegen dieser treuwidrigen Konkursführung bzw. treuwidriger Aufsicht über den Konkursverwalter durch den Gläubigerausschuss aufzuheben. Sie (die Beschwerdeführer) seien über die angeblich unzulässige Mehrfachabtretung in Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV im Dunkeln gelassen worden (vgl. act. 1 Rz 26 ff.).