3.3.2 Art. 32 Abs. 4 SchKG bestimmt, dass schriftliche Eingaben, welche an verbesserlichen Fehlern leiden, nachträglich korrigiert werden können. Dies ist eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit, welche sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ergibt (Art. 29 Abs. 2 BV). Demnach können mangelhafte Eingaben wie etwa fehlende notwendige Unterschriften, Vollmachen oder Beilagen oder ungenügende Anzahl von Exemplaren sowie unklare Rechtsbegehren oder Anträge nachträglich korrigiert werden (vgl. Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 32 SchKG N 15 und 15b).