3.3.1 Die Beschwerdeführerin monieren, der Konkursverwalter verschweige, dass der Bürochef der Kanzlei, AN.________, für Rechtsanwalt D.________ in Stellvertretung signiert habe. Damit sei eine nach Art. 32 ff. OR gültige Unterschrift zustande gekommen. Allenfalls hätte der Konkursverwalter nach einer einschlägigen Vollmacht fragen müssen oder die Kanzlei- Homepage konsultieren können, wo AN.________ als Bürochef aufgeführt sei. Solches sei umso angebrachter gewesen, als der Konkursverwalter die Abtretungseingabe auch mittels E-Mail als PDF-Kopie erhalten habe.