Damit sei das Abtretungsbegehren nicht rechtsgültig von der C.________ GmbH unterzeichnet und folglich nicht rechtsgültig gestellt worden. Bei Eingaben mit Formfehlern wie dem vorliegenden könnte nach Art. 32 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Da die Abtretungsbegehren jedoch in formeller und materieller Hinsicht zahlreiche weitere nicht korrigierbare Mängel aufweisen würden (wie noch zu zeigen sein werde), sei von diesem Schritt abzusehen (vgl. act. 1/1 Rz 21 ff).