3.3 Der ausseramtliche Konkursverwalter wies das Begehren um Abtretung an die C.________ GmbH ab mit der Begründung, es liege keine rechtsgenügende Unterzeichnung des Abtretungsbegehrens gemäss Art. 260 SchKG vor. Er führte aus, Rechtsanwalt D.________ verlange unter anderem die Abtretung für und an die C.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei. Das Abtretungsbegehren sei jedoch nicht vom gemäss Handelsregister als einziger Person zeichnungsberechtigten Rechtsanwalt D.________, sondern von einer anderen Person "i.V." unterschrieben worden. Damit sei das Abtretungsbegehren nicht rechtsgültig von der C._____