androhungsgemäss verwirkt. Daran ändert nichts, dass sich Rechtsanwalt D.________ beim Konkursverwalter um die Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit den Abtretungsbegehren von Ende Juli 2024 bemühte. Als vorsichtiger Rechtsanwalt hätte er zeitlich mit den Abtretungsbegehren eine Gebühr von CHF 20.00 pro verlangter Abtretung von Rechtsansprüchen (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. d GebV SchKG) leisten müssen.