ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Das Recht, die Abtretung zu verlangen, gilt als verwirkt, wenn das Abtretungsbegehren und die Überweisung der Abtretungsgebühr von CHF 20.00 pro abgetretener Inventar-Position nicht fristgerecht erfolgen" (vgl. act. 1/1/7). Unbestrittenermassen haben die Beschwerdeführer die Abtretungsgebühren innert angesetzter Frist nicht geleistet. Damit haben sie das Recht, die Abtretung zu verlangen, Seite 8/17