3.2.2 Ziff. 2.2, Absatz 3-5, des Gläubigerzirkulars Nr. 3 enthält folgende Passus: "Ebenfalls bis spätestens 26. Juli 2024 hat der Gläubiger, welcher ein Abtretungsbegehren stellt, CHF 20.00 Abtretungsgebühr pro abgetretener Inventarposition gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf das folgende Konto zu leisten: […]. Die Zahlungsfrist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der AE.________ GmbH in Liq. der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO i.V.m.