Allein hier stelle sich in guten Treuen die Frage, ob nun CHF 20.00 oder eben CHF 360.00 einzuzahlen gewesen wären. Abgesehen davon hätten sich die Beschwerdeführer vor und nach der Rückkehr aus den vierwöchigen Ferien des Konkursverwalters mehrmals um Klärung allenfalls noch offener Fragen zum Abtretungsbegehren von Ende Juli 2024, darunter auch die Gebührenfrage, bemüht. Stossend sei auch, dass sich der Konkursverwalter in den knapp drei Wochen vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2024 mehrmals telefonisch habe verleugnen lassen (act. 1 Rz 15 ff.).