3.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Eingabe vom 26. Juli 2024 habe die Anfrage beinhaltet, welche Gebühr insgesamt zu überweisen gewesen wäre, nachdem man solches beim besten Willen nicht habe feststellen können. Beispielsweise werde im Gläubigerzirkular Nr. 3 die Inventarposition Nr. 8a aufgeführt, welche ihrerseits 18 Forderungspositionen enthalte. Allein hier stelle sich in guten Treuen die Frage, ob nun CHF 20.00 oder eben CHF 360.00 einzuzahlen gewesen wären.