Das Unterlassen der Rechtshandlung wiege umso schwerer, als Rechtsanwalt D.________ als Mitglied des Gläubigerausschusses bereits seit spätestens Mitte April 2024 bekannt gewesen sei, dass der ausseramtliche Konkursverwalter die besagten Ansprüche den Gläubigern zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG offerieren werde. Rechtsanwalt D.________ habe damit mehr als drei Monate Zeit gehabt, um für die von ihm vertretenen Gläubiger korrekte Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG auszuarbeiten, die notwendigen Zessionen beizubringen und die Zahlung der entsprechenden Abtretungsgebühren zu veranlassen (vgl. act. 1/1 Rz 12 ff.).