3.2 Weiter trat der ausseramtliche Konkursverwalter auf die Abtretungsbegehren nicht ein, weil Rechtsanwalt D.________ die Gebühren für die von ihm verlangten Abtretungen nicht bezahlt habe. Bei der Nichtbezahlung der Abtretungsgebühr handle es sich nicht um eine fehlerhafte Eingabe (Art. 32 Abs. 4 SchKG), sondern um eine unterlassene Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt in Kenntnis der Säumnisfolgen, weshalb keine Nachfrist anzusetzen sei. Das Unterlassen der Rechtshandlung wiege umso schwerer, als Rechtsanwalt D.__