D.________ hat zwar eine schriftliche Eingabe verfasst, diese aber an die Domiziladresse der AE.________ GmbH in Liq. (AM.________; vgl. act. 1/1/5) statt an die im Gläubigerzirkular Nr. 3 angegebene Adresse des ausseramtlichen Konkursverwalters gesandt. Damit hat er die formellen Anforderungen an die Abtretungsbegehren gemäss Gläubigerzirkular Nr. 3 nicht erfüllt. Dass auch seine E-Mail-Eingabe vom 26. Juli 2024, die über keine elektronische Signatur verfügte, den Formerfordernissen nicht entsprach (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 SchKG), bestreiten die Beschwerdeführer nicht.