3.1.2 Gemäss Ziff. 2.2, Absatz 2, des Gläubigerzirkulars Nr. 3 müssen Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger folgende formelle Voraussetzungen erfüllen: "Abtretungsbegehren mit der genauen Bezeichnung der zur Abtretung begehrten Inventarnummern sind bis spätestens 26. Juli 2024 (Datum des Poststempels einer schweizerischen Poststelle) mit genauer Bezeichnung der Ansprüche beim ausseramtlichen Konkursverwalter (Rechtsanwalt Prof. Dr. AF.________, AA.________) schriftlich zu stellen "(vgl. act. 1/1/7). Rechtsanwalt Seite 7/17