3.1.1 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die Eingabe sei fristgemäss an das handelsregisterliche Domizil der Konkursmasse in Baar gesandt worden. Dort sei sie allerdings in den Folgetagen wegen unbekannter Adresse an Rechtsanwalt D.________ retourniert worden, nachdem die Konkursverwaltung offenbar keinen internen Zustellservice unterhalte. Die Konkursverwaltung habe es auch nicht für nötig befunden, für eine ordentliche interne Postzustellung zu sorgen, nachdem sie (die Beschwerdeführer) ebenfalls am 26. Juli 2024 die gesamte Eingabe dem Konkursverwalter auch via E-Mail zugesandt hätten (vgl. act. 1 Rz 12 ff.).