33a Abs. 2 SchKG mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Rechtsanwalt D.________ habe alle seine Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG lediglich per E-Mail ohne elektronische Signatur eingereicht. Eine ergänzende schriftliche Eingabe an die im Zirkular angegebene Adresse sei bis heute nicht eingetroffen (vgl. act. 1/1 Rz 8 ff.).