3.1 Der ausseramtliche Konkursverwalter trat auf die von Rechtsanwalt D.________ gestellten Abtretungsbegehren nicht ein, weil diese nicht formgerecht eingereicht worden seien. Zur Begründung führte er aus, gemäss Gläubigerzirkular Nr. 3 seien Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG bis zum 26. Juli 2024 schriftlich auf dem Postweg an die angegebene Adresse des ausseramtlichen Konkursverwalters zu stellen. Das Konkursrecht schreibe eine schriftliche Eingabe auf dem Postweg vor (Art. 33a SchKG e contrario). Elektronische Eingaben seien zwar zulässig, müssten jedoch nach Art. 33a Abs. 2