Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihre Beschwerdelegitimation sei ohne Weiteres gegeben (vgl. act. 1 Rz 4 f., act. 10 Rz 42 ff.). Demgegenüber bestreitet der ausseramtliche Konkursverwalter die Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerdeführer (vgl. act. 7 Rz 36 ff.). Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend sogleich darzulegen ist.