1.3 Rechtsanwalt D.________ reichte im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Liste mit den 23 deutschen "Mittelstandsgläubigern" ein (vgl. act. 3/1). Damit sind die 23 Gläubiger – entgegen der Ansicht des Konkursverwalters (vgl. act. 7 Rz 55) – präzise bezeichnet, sodass über deren Identität keine Zweifel mehr besteht. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden kann (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 32 SchKG N 15).