1.2 Die Beschwerdeführerin 1 wird in der Beschwerde als "AK.________" bezeichnet (vgl. act. 1 Rz 1). Die Verfügung des Konkursverwalters vom 13. September 2024 richtet sich jedoch an die "A.________" (vgl. act. 1/1 Rz 34 ff.). Weil die fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann (vgl. act. 7 Rz 45, act. 3/3), ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen und im Rubrum des vorliegenden Urteils die A.________ als Beschwerdeführerin 1 aufzuführen.