Ist die Parteibezeichnung offensichtlich unrichtig (z.B. bei falscher Schreibweise des Namens oder bei Änderung der Firma einer juristischen Person), steht die Identität der Partei aber eindeutig fest, ist die Bezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu berichtigen (vgl. Pahud, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. A. 2024, Art. 221 ZPO N 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 f.).