1.1 Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist zulässig, wenn diese auf einem Versehen beruht und jede Gefahr einer Verwechslung bezüglich der Identität der Parteien ausgeschlossen werden kann (BGE 136 III 545 E. 3.4.1 m.H.). Ist die Parteibezeichnung offensichtlich unrichtig (z.B. bei falscher Schreibweise des Namens oder bei Änderung der Firma einer juristischen Person), steht die Identität der Partei aber eindeutig fest, ist die Bezeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu berichtigen (vgl. Pahud, in: Brunner/Schwander/