3. Es seien der Konkursverwalter AF.________ sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen (mutwillige und böswillige Prozessführung – Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG), solches unter Einziehung zugunsten der Beschwerdeführer.