nissen gelangt: (i) Der Gläubigerausschuss halte die Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 13. September 2024 für vertretbar. (ii) Der Gläubigerausschuss sehe keine Gründe für eine Intervention gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung. Entsprechend erinnere er, AH.________, Rechtsanwalt D.________ der guten Ordnung halber an die laufende Beschwerdefrist (act. 1/2).