6. Mit Verfügung vom 13. September 2024 trat der ausseramtliche Konkursverwalter auf die beiden von Rechtsanwalt D.________ gestellten Abtretungsbegehren gemäss Beilagen 4 und 5 (mit Ausnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 3) nicht ein. Eventualiter wies er die Begehren ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann hielt er fest, dass über das Abtretungsbegehren der AI.________ AG mit separater Verfügung entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 3; act. 1/1).