{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Vor diesem\nHintergrund kann sich Rechtsanwalt D.________ nicht auf die Rechtsweggarantie von\nArt. 29a BV berufen.\n\n4.5 Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt AH.________ und Rechtsanwalt AG.________, bzw. der Gläubigerausschuss überhaupt passivlegitimiert sind, wie Rechtsanwalt D.________ behauptet\n(vgl. act. 10 Rz 2 ff.) und was der Konkursverwalter und die beiden anderen Mitglieder des\nGläubigerausschusses bestreiten (act. 7 Rz 34 f.; act. 8 Rz 7 ff.).\n\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der AE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 abzuweisen. Auf die Beschwerde gegen die \"Verfügung\" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG in Liq.\nvom 24. September 2024 ist nicht einzutreten.\n\n6. Damit ist auch dem Antrag der Beschwerdeführer, der ausseramtliche Konkursverwalter sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, seien\nwegen bös- bzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen, \"solches unter Einziehung zugunsten der Beschwerdeführerinnen\", von vornherein die\nGrundlage entzogen.\n\nIm Übrigen bezieht sich der Vorbehalt bös- oder mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 20a\nAbs. 2 Ziff. 5 SchKG nur auf eine Partei oder ihren Vertreter, nicht aber auf die Vollstreckungsorgane wie den ausseramtlichen Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses bzw. den Gläubigerausschuss. Diesen Vollstreckungsorganen können keine\nBussen auferlegt werden. Zudem legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern \"Mutwilligkeit\" oder \"Böswilligkeit\" vorliegen soll. Vielmehr grenzt der Vorwurf des bös- oder mutwilligen Prozessierens seinerseits an Mutwilligkeit.\n\n7. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\n– von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. E. 7) – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\nSeite 17/17\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters der\nAE.________ AG in Liq. vom 13. September 2024 wird abgewiesen.\n\n2. Auf die Beschwerde gegen die \"Verfügung\" des Gläubigerausschusses der AE.________ AG\nin Liq. vom 24. September 2024 wird nicht eingetreten.\n\n3. Das Begehren, es seien der ausseramtliche Konkursverwalter AF.________ sowie die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses, AG.________ und AH.________, wegen bösbzw. mutwilliger Prozessführung mit Bussen von insgesamt CHF 4'500.00 zu belegen, wird\nabgewiesen.\n\n4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n6. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer (z.H. von Rechtsanwalt D.________)\n- Rechtsanwalt AF.________ als ausseramtlicher Konkursverwalter der AE.________\nGmbH in Liq.\n- Rechtsanwalt AB.________\n- Rechtsanwalt AC.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}