{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:42:30", "Checksum": "b5e04df5a60c03211be6db67ea3ce0c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55\nRegeste:\nAbtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG | Konkursamt\n\n3.6.4 Schliesslich liegen auch keine Beweismittel vor, wonach die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen verkauft oder zediert worden sind. Für einen sonstigen Gläubigerwechsel\nbestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) hat der Beschwerdeführer insofern bereits von sich aus bei\nder Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen\nTatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a SchKG N 9 m.H.). Es genügt daher nicht, wenn die Beschwerdeführer behaupten, der Konkursverwalter wisse sehr wohl um den Gläubigerwechsel. Hierzu\nhätten sie Beweise vorlegen müssen.\n\n3.6.5 Aus all diesen Gründen ist auch die Abweisung der Abtretungsbegehren der B.________\nS.A. nicht zu beanstanden.\n\n3.7 Soweit sich die Beschwerdeführer zur \"resultatmässigen Ungleichbehandlung\" gegenüber\nder Mitgläubigerin AI.________ AG äussern (vgl. act. 1 Rz 53), kann darauf nicht eingetreten\nwerden, wird doch der Konkursverwalter über die Abtretungsbegehren der AI.________ AG\nmit separater Verfügung entscheiden (vgl. act. 1/1 Rz 31).\n\n4. Die Beschwerdeführer verlangen, die \"Verfügung\" des Gläubigerausschusses der\nAE.________ AG in Liq. vom 24. September 2024 sei zu kassieren und an den Gläubigerausschuss gemäss den Instruktionen des Obergerichts zurückzuweisen.\n\n4.1 Sie machen geltend, die \"Verfügung\" des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024\nsei ihnen lediglich per E-Mail zugestellt worden. Sie habe keine Rechtsmittelbelehrung und\n(wenn überhaupt) bloss eine pauschale Begründung enthalten. All diese Punkte seien je für\nSeite 15/17\n\nsich Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Allenfalls führe die fehlende Zustellung gar zu einer Nichtigkeit der \"Verfügung\". Damit sei eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der unter Art. 17 SchKG vorgetragenen Beschwerdegründe\nohne Weiteres dargetan (vgl. act. 1 Rz 8 ff.).\n\n4.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142\nIII 425 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfügungen (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG\nN 18).\n\nDie E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ vom 24. September 2024 an Rechtsanwalt\nD.________ stellt keine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG dar. Sie\nwird nicht als Verfügung bezeichnet und enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Als Mitglied des Gläubigerausschusses übte Rechtsanwalt AH.________\nzwar eine amtliche Funktion aus, beeinflusste aber die Zwangsvollstreckung der\nAE.________ GmbH in Liq. in rechtlicher Hinsicht nicht. Er wirkte weder nach aussen und\ntrieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss er es ab. Es handelte\nsich um eine blosse Mitteilung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses an ein anderes\nMitglied des Gläubigerausschusses, das sich wegen eines Interessenskonflikts im Ausstand\nbefand. Somit liegt kein gültiges Anfechtungsobjekt vor. Folglich ist auf die Beschwerde nicht\neinzutreten.\n\n4.3 Hinzu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Beschwerde nicht gegen Entscheidungen des Gläubigerausschusses, sondern lediglich gegen\nden Vollzug des Entscheides durch die Konkursverwaltung richten (vgl. BGE 95 III 30 E. 2;\na.M. Bürgi, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 239 SchKG N 4).\nAuch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde gegen die E-Mail von Rechtsanwalt\nAH.________ als Vertreter des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 nicht eingetreten werden.\n\n4.4 Der Einwand von Rechtsanwalt D.________ in seiner Eingabe vom 4. November 2024, die\n\"Verfügung\" des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 sei als Realakt im Sinne\nvon Art. 5 VwVG zu verstehen und gegen die Vornahme eines Realaktes bestehe grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 29a BV, Art. 6 und 13 EMRK; vgl. act. 10 Rz 14 ff.), kann\nnicht gehört werden, da er nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet\nerfolgte (vgl. dazu auch E. 3.6.2). Im Übrigen ist der Einwand auch unbegründet. Der verfassungsmässige Anspruch auf richterliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten besteht nicht\nabsolut. Einschränkungen des Zugangsrechts zur gerichtlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten sind zulässig. Zu solchen Einschränkungen führen nicht nur Vorschriften über Fristen und Formen, sondern auch Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen sowie die im\nVerwaltungsrecht bekannten Prozessvoraussetzungen zum Anfechtungsobjekt und zur Beschwerdelegitimation (vgl. Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a BV N 17 und 28).\nWie in E. 4.2 dargelegt, stellt die E-Mail von Rechtsanwalt AH.________ an Rechtsanwalt\nSeite 16/17\n\n"}