{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hat sich der Zedent das Recht vorbehalten, die Forderung auch nach der \"Zession\"\nim eigenen Namen geltend zu machen, ist zwar im Zweifelsfall anzunehmen, dass keine echte Zession vorliegt, sondern eine Vollmacht an den \"Zessionar\" zur Eintreibung der Forderung oder eine befristete bzw. bedingte Zession, wenn der Vorbehalt nur für einen gewissen\nZeitraum gemacht worden ist (vgl. Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020,\nArt. 164 OR N 46 m.H.). Im vorliegenden Fall wird in den Erklärungen der Gläubiger indes\nausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine \"Abtretung nach Art. 145 IPRG in\nVerbindung mit Art. 164 ff. OR\" handle (vgl. act. 1/1/4). Folglich besteht kein Zweifel daran,\ndass eine Zession nach Art. 164 ff. OR und keine Vollmacht an den \"Zessionar\" zur Eintreibung der Forderung gewollt war.\n\n3.5.2.5 Nach dem Gesagten ist auch die Abweisung der Abtretungsbegehren der A.________ nicht\nzu beanstanden.\n\n3.6 Der Konkursverwalter wies das Abtretungsbegehren der B.________ S.A. mangels Existenz\nder B.________ S.A., mangels Bevollmächtigung von Rechtsanwalt D.________ und mangels Gläubigereigenschaft der B.________ S.A. ab. Zur Begründung der fehlenden Bevollmächtigung führte er aus, Rechtsanwalt D.________ habe die eingereichten Unterlagen\n(insbesondere die Vollmacht sowie die Urkunde über die Zession an die C.________ GmbH)\nnicht unterzeichnet. Die fehlende Rechtspersönlichkeit begründete er damit, dass gemäss\nHandelsregister in der Schweiz keine Gesellschaft oder Zweigniederlassung mit der Bezeichnung B.________ S.A. bestehe. Die fehlende Gläubigerstellung der B.________ S.A.\nleitete er daraus ab, dass gemäss Handelsregister in der Schweiz zwar eine AL.________\nSA existiere, welche im Konkursverfahren über die AE.________ GmbH in Liq. verzeichnet\nsei. Allerdings handle es sich bei der AL.________ SA im laufenden Konkursverfahren um\neine Gläubigervertreterin und diese könne für sich selbst keine Gläubigerrechte wie beispielsweise die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von Ansprüchen geltend machen. Selbst\nbei Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 32 Abs. 4 SchKG an Rechtsanwalt D.________ zur\nNachreichung einer unterzeichneten Vollmacht der AL.________ SA wäre diese als blosse\nGläubigervertreterin nicht zum Begehren um Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an sich\nselbst legitimiert (act. 1/1 Rz 44 ff.).\n\n3.6.1 Die Beschwerdeführer monieren, dem Konkursverwalter sei der Forderungskomplex hinsichtlich der B.________ S.A. bestens bekannt. Er habe die ihm rechtzeitig und mehrmals angebotenen Beweise zu den hier interessierenden Zessionen nicht abnehmen wollen. Entsprechend seien die verfassungsmässigen Rechte der B.________ S.A., insbesondere das Recht\nauf Äusserung sowie das Recht auf Mitwirkung an der Beweisführung, verweigert worden.\nEine Rechtsverletzung nach Art. 17 SchKG sei auch hier erstellt (vgl. act. 1 Rz 48 ff.).\n\n3.6.2 Rechtsanwalt D.________ hat mit Eingabe vom 4. November 2024 die Vollmacht der\nB.________ S.A. eingereicht (vgl. act. 10/13). Das Novenrecht im Beschwerdeverfahren\ngemäss Art. 17 SchKG richtet sich nach kantonalem Recht. Ein striktes Novenverbot für die\nerste oder einzige Aufsichtsbehörde wäre aber angesichts der Tatsache, dass das Amt vor\nder Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein eigentliches Beweisverfahren\nSeite 14/17\n\ndurchführt, und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2\nSchKG) unzulässig. Soweit das kantonale Verfahren für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als massgeblich erklärt, kann Art. 326 Abs. 1 ZPO somit\nnicht gelten. Das kantonale Recht bestimmt auch, bis zu welchem Zeitpunkt neue Vorbringen\nzulässig sind (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 40g).\nIm Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des SchKG und im Übrigen nach der ZPO (vgl. § 16 EG SchKG). Nach allgemeiner Praxis findet im Beschwerdeverfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5P.41/2003 vom 16. April 2003 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeführer hätten\nsomit sämtliche beschwerdebegründenden Tatsachen bereits in der Beschwerde vorbringen\nmüssen. Die Vollmacht der B.________ S.A. wurde zusammen mit der Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 4. November 2024 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht, weshalb sie verspätet ist. Die Vollmacht der B.________ S.A. kann\ndaher nicht mehr berücksichtigt werden.\n\n3.6.3 Weiter hat Rechtsanwalt D.________ im Nachgang zur Beschwerde mit Eingabe vom\n30. September 2024 einen Creditreform-Auszug der B.________ S.A. eingereicht (act. 3 und\n3/4). Auch diese Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst\nwenn der Creditreform-Auszug berücksichtigt würde, liesse sich damit der Beweis für die\nRechtspersönlichkeit der B.________ S.A. nicht erbringen, handelt es sich doch um eine Bescheinigung einer Inkassofirma und nicht um einen Auszug aus einem öffentlichen Register.\n\n"}