{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Er machte dabei geltend, dass die Gläubiger AI.________\nAG, A.________ sowie B.________ S.A. ihre jeweiligen Ansprüche gegenüber der\nAE.________ GmbH in Liq. privatrechtlich an die C.________ GmbH zediert hätten\n(act. 1/1/5). Demnach machen die AI.________ AG, die A.________ sowie die B.________\nS.A. bezüglich Inventar Nr. 14 ihre Ansprüche für sich selbst geltend, wollen aber gleichzeitig\nhinsichtlich Inventar Nrn. 8a, 13 und 15 ihre Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR zediert haben (vgl. act. 1/1 Rz 24 f.). Dies ist rechtlich nicht zulässig. Die Prozessführungsbefugnis\nnach Art. 260 SchKG ist ein Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung i.S.v. Art. 170 OR\nund hängt mit dieser untrennbar zusammen. Mit der Zession oder Subrogation der kollozierten Forderung geht auch das Recht auf Abtretung nach Art. 260 SchKG bzw. die bereits abgetretene Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsnachfolger über (vgl. Bachofner, a.a.O.,\nArt. 260 SchKG N 42). Daraus folgt, dass eine kollozierte Forderung eines Gläubigers nur als\nGanzes und zusammen mit der Prozessführungsbefugnis zediert werden kann (Art. 164 ff.\nSeite 12/17\n\nOR). Die geltend gemachten Zessionen an die C.________ GmbH sind auf einzelne inventarisierte Forderungen beschränkt. Ohne Zession der kollozierten Forderung als Ganzes und\nzusammen mit der Prozessführungsbefugnis fand jedoch keine gültige Abtretung gemäss\nArt. 164 ff. OR an die C.________ GmbH statt. Die Zessionserklärungen der AI.________\nAG, der A.________ sowie der B.________ S.A. bewirkten demnach keine Zessionen. Entsprechend fand kein Gläubigerwechsel statt. Mangels gültiger Zession nach Art. 164 ff. OR\nist die C.________ GmbH nicht Gläubigerin der AE.________ GmbH in Liq. geworden und\nmangels Gläubigerstellung nicht befugt, Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG zu\nstellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Konkursverwalter in\nBezug auf die C.________ GmbH die gestellten Abtretungsbegehren gemäss Art. 260\nSchKG abgewiesen hat. Die ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. November 2024 (insbesondere nachträgliche Genehmigung des Vertretungsverhältnisses, Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und Anscheinsvollmacht; vgl.\nact. 10 Rz 66 ff.) können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt\nwerden, da sie nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgten\n(vgl. dazu auch E. 3.6.2).\n\n3.5.2.2 Die Beschwerdeführer behaupten, die A.________ sei Prozessstandschafterin der\nT.________ i.S.v. Art. 260 SchKG geworden. Dies ist rechtlich nicht möglich. Ein Gläubiger\nkann nach Art. 260 SchKG ausschliesslich Prozessstandschafter der Gemeinschuldnerin\nwerden, aber nicht Prozessstandschafter eines Dritten. Das Prozessführungsrecht ist ein\nNebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR. Wird die Konkursforderung zediert, geht auch die Prozessführungsbefugnis auf den Zessionar über. Es ist nicht möglich,\ndas Prozessführungsrecht ohne die Konkursforderung abzutreten (vgl. Ziff. 1 der Bedingungen auf dem Formular Nr. 7K; Bachofner, a.a.O., Art. 260 SchKG N 69).\n\n3.5.2.3 Weiter stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die von den deutschen \"Mittelstandsgläubigern\" – gepoolt in der A.________ – verfertigten Zessionserklärungen nach\nArt. 164 ff. OR seien gültig, auch wenn sie sich nur auf die Staatshaftungsansprüche gemäss\nInventarposition Nr. 14 beziehen würden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt,\nkann die kollozierte Konkursforderung nur als Ganzes und nur zusammen mit der Prozessführungsbefugnis zediert werden. Äussern sich die Gläubiger dahingehend, dass sie ihre im\nKonkurs angemeldeten Forderungen an die A.________ zedieren, \"soweit damit Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft […] geltend gemacht\nwerden\" ([Inventarposition Nr. 14], vgl. act. 1/1/4, Schreiben der AJ.________ GmbH), so\nbesteht keine vollständige Zession und es erfolgte kein Gläubigerwechsel. Das Gleiche gilt\nauch, soweit andere Gläubiger in der Notifikation festhalten, dass die Zession ausschliesslich\nzum Zweck der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Eidgenossenschaft erfolgen\nsoll (act. 1/1/4, Schreiben der AO.________ AG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, dass der Konkursverwalter auf der Einreichung der Abtretungsurkunden nach den Art. 164 ff. OR beharrte und \"nach Art. 167 OR blosse Notifikationserklärungen der Beschwerdeführer\" nicht genügen liess (vgl. act. 1 Rz 45). Art. 167 OR befasst\nsich mit der Stellung des Schuldners, der gutgläubig an einen Zedenten leistet, und ist vorliegend nicht einschlägig. Soweit die Beschwerdeführerin 1 in der Replik vom 4. November\n2024 erstmals die Einholung und Nachreichung aller weiteren Zessionserklärungen offeriert\n(vgl. act. 10 Rz 61), kann sie damit nicht mehr gehört werden, da die Beweisofferte nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte (vgl. dazu auch E. 3.6.2).\nSeite 13/17\n\n"}