{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Betreffend Inventar Nr. 14 verlange\nRechtsanwalt D.________ die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG für die AI.________ AG,\ndie A.________ sowie die B.________ S.A. Betreffend Inventar Nr. 8a, 13 und 15 verlange\nRechtsanwalt D.________ die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG für die C.________ GmbH.\nEr mache dabei geltend, dass die Gläubiger AI.________ AG, A.________ sowie\nB.________ S.A. ihre jeweiligen Ansprüche gegenüber der AE.________ GmbH in Liq. privatrechtlich an die C.________ GmbH zediert hätten. Mit anderen Worten machten die\nAI.________ AG, die A.________ sowie die B.________ S.A. bezüglich Inventar Nr. 14 ihre\nAnsprüche einmal für sich selbst geltend, wollten aber gleichzeitig hinsichtlich Inventar\nNrn. 8a, 13 und 15 ihre Forderungen gemäss Art. 164 ff. OR zediert haben. Das sei widersprüchlich respektive logisch unmöglich: Eine privatrechtliche Zession bewirke, dass die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten vollständig in das Vermögen des Zessionars übergehe (Gläubigerwechsel). Mit der erfolgreichen Zession verliere der Zedent die Verfügungsmacht und er könne seine Ansprüche nicht mehr im eigenen Namen geltend machen. Die\nForderung könne somit nur vollständig (mit sämtlichen Vorzugs- und Nebenrechten) oder\nüberhaupt nicht übertragen werden. Die geltend gemachten Zessionen an die C.________\nGmbH seien nicht vollumfänglich, sondern auf einzelne Inventarposten beschränkt. Ohne\nvollumfänglich Zession finde jedoch gar keine Zession an die C.________ GmbH statt. Die\nvorhandenen Zessionserklärungen der Weber-Thedy AG, der A.________ sowie der\nB.________ S.A. bewirkten keine Zession und es sei somit kein Gläubigerwechsel erfolgt\n(vgl. act. 1/1 Rz 24 ff.).\n\nAuch das Abtretungsbegehren an die A.________ wies der Konkursverwalter ab mit der Begründung, es fehle die Gläubigerstellung. Aus den Unterlagen zu den 20 geltend gemachten\nZessionen ergebe sich unzweideutig, dass die entsprechenden Gläubiger ihre Forderungen\ngegenüber der AE.________ GmbH in Liq. lediglich in Bezug auf Inventar Nr. 14 und damit\nnicht vollständig an die A.________ hätten zedieren wollen. Äussere sich der Zedent (wie\nvorliegend die 20 Gläubiger) dahingehend, dass keine vollständige Zession gewünscht sei,\nso bestehe keine rechtsgültige Zession. Vielmehr sei in Zweifelsfällen davon auszugehen,\ndass materiell-rechtlich gar keine Zession vorliege. Mangels gültiger privatrechtlicher Zession\nsei die A.________ im Sinne des Gesagten nicht Gläubigerin der AE.________ GmbH in Liq.\nund daher nicht zum Stellen von Abtretungsbegehren gemäss Art. 260 SchKG legitimiert\n(act. 1/1 Rz 34 ff.).\n\n3.5.1 Dagegen bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor (act. 1 Rz 36 ff.):\nSeite 11/17\n\n3.5.1.1 Der Konkursverwalter übersehe, dass bei einem Vorbehalt zugunsten späterer Resteintreibung keine echte Zession vorliege, sondern blosse Vollmacht zur Eintreibung der Forderung.\nDamit werde mit anderen Worten nur die Situation der Prozessstandschaft nach Art. 260\nSchKG beschrieben. So habe die deutsche \"Mittelstandsgläubigerin\" T.________ in ihren\nZessionstext nur aufgenommen, was mit der Prozessstandschaft nach Art. 260 SchKG unweigerlich verbunden sei: dass der Zessionar nach Art. 260 SchKG Gläubiger im Konkursverfahren bleibe, weil er im Rahmen der fehlenden oder nur teilweisen Befriedigung nach\nArt. 260 SchKG weiterhin Gläubiger im Konkursverfahren sei.\n\n3.5.1.2 Letztlich bemängle der Konkursverwalter die von den deutschen \"Mittelstandsgläubigern\" –\ngepoolt in der A.________ – verfertigten Zessionserklärungen nach Art. 164 ff. OR deswegen, weil dieselben sich nur auf die Staatshaftungsansprüche gemäss Inventarposition Nr. 14\nbeziehen würden. Auch hierfür gebe es eine Erklärung. Die Bemühungen um das Pooling\nseien Ende des Jahres 2023 abgeschlossen worden. Im Dezember 2023 sei einzig klar gewesen, dass die Staatshaftungsansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten würden.\nErst im April 2024 sei dies auch hinsichtlich der übrigen Abtretungsansprüche beschlossen\nworden, ohne dass die bereits erfolgten Zessionen erweitert worden seien. Es wäre der Konkursverwaltung ohne weiteres möglich gewesen, auf diesen Mangel in den Wochen nach\ndem erfolgten Abtretungsgesuch von Ende Juli 2024 hinzuweisen. Es sei auch der Konkursverwalter gewesen, der im Frühjahr 2024 auf der Einreichung der vorgängigen Abtretungsurkunden nach den Art. 164 ff. OR beharrt habe, obwohl nach Art. 167 OR blosse Notifikationserklärungen der Beschwerdeführer ausgereicht hätten.\n\n3.5.1.3 Mit ihrem \"verstockten Handling\" der strittigen Abtretungen gemäss Art. 164 ff. OR bzw.\nden Prozessstandschaften nach Art. 260 SchKG würden die Konkursverwaltung und der\nGläubigerausschuss auch der Gläubigermehrheit schaden. Denn die Vergleiche hinsichtlich\nder vier Inventarpositionen Nr. 8a et seq. würden nur mit einer 20-prozentigen-Überschuss-\nbeteiligung der Konkursmasse abgeschlossen.\n\n3.5.2 Dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:\n\n"}