{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-55_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_55_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad05f891f90c912fa263ba638411ab55b548268cf00d56c83d537551d57e1ae5ec6f40d1c0cc8c1047ed4f3ef5f2fe573&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_55", "Checksum": "3d6226b1a0de631b33051cdf3442830b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2024 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Demnach können mangelhafte Eingaben wie etwa fehlende notwendige Unterschriften, Vollmachen oder Beilagen oder ungenügende Anzahl von Exemplaren sowie unklare Rechtsbegehren oder Anträge nachträglich korrigiert werden (vgl. Nordmann/Oneyser,\na.a.O., Art. 32 SchKG N 15 und 15b). Folglich wäre der Konkursverwalter an sich verpflichtet\ngewesen, Rechtsanwalt D.________ eine Nachfrist anzusetzen, um eine Vollmacht für\nAN.________ nachzureichen oder selbst zu unterschreiben. Da die Eingabe aber weitere\nnicht korrigierbare Mängel aufwies (was sogleich darzulegen ist), konnte auf die Nachfristansetzung verzichtet werden.\n\n3.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, dem Konkursverwalter habe im Juni 2024 die gesamte\nAbtretungs- und Zessionsdokumentation im Entwurf zur Prüfung vorgelegen. Der Konkursverwalter samt dem Gläubigerausschuss habe um das anvisierte Pooling via die Beschwerdeführerin C.________ GmbH, demnach um das konzeptionelle Vorgehen mittels sog. Mehrfachabtretungen gewusst. Zuvor habe er gegen 18 Monate lang die von Rechtsanwalt\nSeite 9/17\n\nD.________ verlangte Abtretung der Inventarposten mit der Nr. 8a et seq. mit fadenscheinigen Argumenten verweigert, bis die Verjährung gedroht habe. Es mache den Anschein, dass\ndie Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss versuchen würden, mittels der hier inkriminierten Abweisung den Parteiwechsel weg von den beiden Beschwerdeführerinnen\nA.________ und B.________ S.A. hin zur Konkursmasse der AE.________ GmbH in Liq. im\nUmfang von gegen CHF 300 Mio. zu bewerkstelligen. Die Verfügung vom 13. September\n2024 sei alleine wegen dieser treuwidrigen Konkursführung bzw. treuwidriger Aufsicht über\nden Konkursverwalter durch den Gläubigerausschuss aufzuheben. Sie (die Beschwerdeführer) seien über die angeblich unzulässige Mehrfachabtretung in Verletzung des rechtlichen\nGehörs gemäss Art. 29 BV im Dunkeln gelassen worden (vgl. act. 1 Rz 26 ff.).\n\n3.4.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der\nSachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim\nErlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu\ngehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids\nzur Sache zu äussern (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids\nführt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht\ngrundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den\nProzess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt\naus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13.\nJanuar 2022 E. 6.2.3 m.H.).\n\nAus den Akten geht hervor, dass Rechtsanwalt D.________ dem Konkursverwalter am\n3. Juni 2024 per E-Mail die Entwürfe zu den Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG vorlegte mit der Bitte um zeitnahe Prüfung, ob die Konkursverwaltung die so verfassten Anmeldungen an die Hand nehmen könne. Die E-Mail enthielt den Hinweis, dass die zwei Gläubigergruppen A.________ und B.________ S.A. zuhanden des Konkursverwalters noch Exceltabellen einreichen würden, welche auf die jeweils abgetretenen Forderungen gemäss Gläubigerinventar verweisen würden (vgl. act. 1/8). Damit ersuchten die Beschwerdeführer den\nKonkursverwalter um rechtliche Würdigung der von ihnen geplanten Abtretungsbegehren.\nWie dargelegt, bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel nur auf den\nrechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben. Inwiefern\neine vorgängige Anhörung trotzdem erforderlich gewesen sein soll, legen die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daher stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn sich der Konkursverwalter nicht vorgängig zu den geplanten Abtretungsbegehren der Beschwerdeführer äusserte.\n\n3.4.2 Sind die Voraussetzungen für eine Abtretung erfüllt (Verzicht der Gläubigergesamtheit und\nrechtzeitiges Abtretungsbegehren), hat der antragstellende Gläubiger einen Anspruch auf\nAbtretung. Das Abtretungsbegehren ist indes kein Gestaltungsrecht. Die Abtretung erfolgt\ndurch formelle Verfügung der Konkursverwaltung auf dem dafür vorgeschriebenen Formular\nNr. 7K und unter den in diesem Formular festgehaltenen Bedingungen. Der Konkursverwaltung kommt dabei eine gewisse Prüfungsbefugnis zu (vgl. Bachofner, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 260 SchKG N 52). Daraus kann indes keine Pflicht des Konkursverwalters\nSeite 10/17\n\nabgeleitet werden, die Beschwerdeführer über die angeblich unzulässige Mehrfachabtretung\nvor Erlass seiner Verfügung zu informieren. Eine unrichtige Rechtsanwendung kann in der\nNichtanhörung der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2024\nnicht erblickt werden.\n\n"}